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Die Rote Seite! Anhang: Wichtige Sozialgesetze
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Inhaltsverzeichnis
WICHTIGE SOZIALGESETZE (AUSZUG)
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AKTUELLES - - AKTUELLES
Vorlage eines nationalen Armuts- und Reichtumsberichts
WICHTIGE SOZIALGESETZE (AUSZUG)
der Bundesrepublik Deutschland
Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)
- Allgemeiner Teil -
§ 2 Soziale Rechte
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
[Siehe hierzu auch den Artikel 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (Vereinte Nationen - UN):
Artikel 22
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.]
Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)
- Allgemeiner Teil -
§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer
Weise, umfassend und schnell erhält,
2. ...
Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)
- Verwaltungsverfahren -
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
§ 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(3) ...
(4) ...
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Erste Fassung
vom 30.06.1961
Aktuelle Fassung
Bundessozialhilfegesetz
(BSHG)
http://www.gesetze-aktuell.de/Gesetzestexte/bshg.htm
Bundessozialhilfegesetz
http://www.brandenburg.de/land/lfdbbg/gesetze/bshg.htm
Schellhorn
Kunstdrucke - Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz ( BSHG).
http://www.3w-sciencefiction.de/SchellhornWalter/SchellhornWalter3472019042.htm
Sozialhilferegelsätze
nach § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab 1.7.99
http://home.t-online.de/home/Horst-Deinert/sozialhilfe.htm
Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte (UNO), 10. Dezember 1948
http://www.un.org/Depts/german/sonderli/ar217a3.htm
Sozialhilfe,
Arbeitslosigkeit, Mietprobleme oder Obdachlosigkeit? Der Verein Tacheles
http://www.tacheles.wtal.de/
Wichtige Links zum Sozialrecht
Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe, zuständig u. a. für
Verfassungsbeschwerden):
http://www.bundesverfassungsgericht.de
Bundessozialgericht (Kassel):
http://www.bundessozialgericht.de
Instanzenzug der Sozialgerichtsbarkeit:
Sozialgericht => Landessozialgericht => Bundessozialgericht
Sozialrechtlicher
Boulevard - Rechtsvorschriften zum Sozialrecht
http://www.recht.uni-jena.de/z11/gesetze.html
Folgende Institute bieten Vorlesungen und Seminare zum Sozialrecht an:
Institut für
Soziologie
der Carl-von-Ossietzky-Universität
Oldenburg i. O.
Fachbereich
3 - Sozialwissenschaften
Juristisches
Seminar
der Carl-von-Ossietzky-Universität
Oldenburg i. O.
Fachbereich 4 - Wirtschafts-
und Rechtswissenschaften
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Forum
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